[ Auszug: Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der
Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des
Mehrbetrags nicht verpfl ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]