[ Auszug: (1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung,
die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet.
Der Wert de ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]