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BGB § 2055 Durchführung der Ausgleichung

BGB § 2055 Durchführung der Ausgleichung

[ Auszug: (1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert de ... ]