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BGB § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling

BGB § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling

[ Auszug: (1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines  ... ]