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BGB § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

BGB § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

[ Auszug: Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, da ... ]