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BGB § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

BGB § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

[ Auszug: (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der ... ]