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BGB § 2049 Übernahme eines Landguts

BGB § 2049 Übernahme eines Landguts

[ Auszug: (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehme ... ]