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BGB § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers

BGB § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers

[ Auszug: Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nac ... ]