[ Auszug: Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die
Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die
Auseinandersetzung nac ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]