[ Auszug: (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende
Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]