[ Auszug: Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur
Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum
Ablauf der in § 2061 ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]