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BGB § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung

BGB § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung

[ Auszug: (1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von ... ]