[ Auszug: (1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung
in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen
oder von ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]