[ Auszug: Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle
Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle
Erben forder ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]