[ Auszug: (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu.
Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln
mitzuwirken, die zur ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]