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BGB § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

BGB § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

[ Auszug: Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung ... ]