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BGB § 2036 Haftung des Erbteilkäufers

BGB § 2036 Haftung des Erbteilkäufers

[ Auszug: Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, ... ]