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BGB § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
[ Auszug: (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Erbengemeinschaft ] [ BGB Verfügungsrecht des Miterben ] [ BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer ] [ BGB Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer ] [ BGB Haftung des Erbteilkäufers ] [ BGB Weiterveräußerung des Erbteils ] [ BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses ] [ BGB Nachlassforderungen ] [ BGB Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung ] [ BGB Unmittelbare Ersetzung ] [ BGB Auseinandersetzung ] [ BGB Aufschub der Auseinandersetzung ] [ BGB Ausschluss der Auseinandersetzung ] [ BGB Aufschub der Auseinandersetzung ] [ BGB Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ] [ BGB Verteilung des Überschusses ] [ BGB Teilungsanordnungen des Erblassers ] [ BGB Übernahme eines Landguts ] [ BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben ] [ BGB Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings ] [ BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben ] [ BGB Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling ] [ BGB Zuwendung aus dem Gesamtgut ] [ BGB Durchführung der Ausgleichung ] [ BGB Mehrempfang ] [ BGB Auskunftspflicht ] [ BGB Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings ]