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BGB § 2033 Verfügungsrecht des Miterben

BGB § 2033 Verfügungsrecht des Miterben

[ Auszug: (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beur ... ]