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BGB § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

BGB § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

[ Auszug: (1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwend ... ]