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BGB § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

BGB § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

[ Auszug: Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weiter ... ]