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BGB § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

BGB § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

[ Auszug: (1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie  ... ]