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BGB § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

BGB § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

[ Auszug: Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn ... ]