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BGB § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

BGB § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

[ Auszug: (1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absi ... ]