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BGB § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

BGB § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

[ Auszug: Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inv ... ]