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BGB § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars

BGB § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars

[ Auszug: (1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen B ... ]