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BGB § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

BGB § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

[ Auszug: Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt ... ]