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BGB § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede

BGB § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede

[ Auszug: (1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschrif ... ]