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BGB § 1984 Wirkung der Anordnung

BGB § 1984 Wirkung der Anordnung

[ Auszug: (1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 un ... ]