BGB § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
[ Auszug: (1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den
Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung de ... ]