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BGB § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

BGB § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

[ Auszug: Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht  ... ]