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BGB § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

BGB § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

[ Auszug: (1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntma ... ]