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BGB § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag

BGB § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag

[ Auszug: Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung ei ... ]