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BGB § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

BGB § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

[ Auszug: (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der ... ]