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BGB § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung

BGB § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung

[ Auszug: (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag be ... ]