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BGB § 1955 Form der Anfechtung

BGB § 1955 Form der Anfechtung

[ Auszug: Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.  ... ]