[ Auszug: (1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf
verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen
ausschlagen.
... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft ] [ BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft ] [ BGB Ausschlagungsfrist ] [ BGB Form der Ausschlagung ] [ BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung ] [ BGB Bedingung und Zeitbestimmung ] [ BGB Mehrere Berufungsgründe ] [ BGB Irrtum über den Berufungsgrund ] [ BGB Teilannahme; Teilausschlagung ] [ BGB Mehrere Erbteile ] [ BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts ] [ BGB Wirkung der Ausschlagung ] [ BGB Anfechtungsfrist ] [ BGB Form der Anfechtung ] [ BGB Anfechtung der Fristversäumung ] [ BGB Wirkung der Anfechtung ] [ BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben ] [ BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung ] [ BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger ] [ BGB Nachlasspflegschaft auf Antrag ] [ BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts ] [ BGB Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben ] [ BGB Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung ] [ BGB Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte ] [ BGB Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung ]