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BGB § 1948 Mehrere Berufungsgründe

BGB § 1948 Mehrere Berufungsgründe

[ Auszug: (1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als ein ... ]