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BGB § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

BGB § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

[ Auszug: Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit d ... ]