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BGB § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang

BGB § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang

[ Auszug: (1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse übe ... ]