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BGB § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels

BGB § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels

[ Auszug: Der Mündel hat einzusetzen 1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen,     soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nich ... ]