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BGB § 1836a Vergütung aus der Staatskasse

BGB § 1836a Vergütung aus der Staatskasse

[ Auszug: Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergü ... ]