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BGB § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds

BGB § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds

[ Auszug: Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.  ... ]