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BGB § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung

BGB § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung

[ Auszug: Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit d ... ]