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BGB § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners

BGB § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners

[ Auszug: Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilun ... ]