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BGB § 1829 Nachträgliche Genehmigung

BGB § 1829 Nachträgliche Genehmigung

[ Auszug: (1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträgli ... ]