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BGB § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung

BGB § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung

[ Auszug: Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solch ... ]