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BGB § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel

BGB § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel

[ Auszug: Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne d ... ]