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BGB § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels

BGB § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels

[ Auszug: Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäf ... ]