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BGB § 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte

BGB § 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte

[ Auszug: Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts: 1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein     Vermögen im  ... ]