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BGB § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

BGB § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

[ Auszug: (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts: 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück; 2. zur Verf ... ]