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BGB § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung

BGB § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung

[ Auszug: (1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehun ... ]