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BGB § 1819 Genehmigung bei Hinterlegung

BGB § 1819 Genehmigung bei Hinterlegung

[ Auszug: Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie ... ]